Satzung des Tierschutzverein Neuss e.V.

§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Neuss“ und hat seinen Sitz in 41460 Neuss.

Der Verein ist seit dem 13.11.1975 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss unter der Nummer VR 800 eingetragen und hat somit die Rechtsform einer juristischen Person.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit

a) Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern.

b) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern.
  • Tierquälereien oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
  • Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht alleine auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
  • Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Deutschland und das Ausland.

 

c) Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben tätig.

d) Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein hat die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und in den erforderlichen Zeitabständen zu erneuern.

e) Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sind zur Durchsetzung der Vereinsziele Auslagen unumgänglich, ist eine angemessene Vergütung bzw. Auslagenerstattung zulässig.

Weiteres regelt die Finanzordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Erwerb und Form der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden; juristische Personen müssen dabei einen berechtigten Vertreter benennen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und auch nicht erblich.

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie genießen Beitragsfreiheit.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; bei Minderjährigen muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.

Für den Antrag auf Mitgliedschaft sind vorgesehene Formulare zu verwenden; die Satzung ist dem Antragsteller vor der Antragsunterzeichnung zugänglich zu machen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und benachrichtigt nach Zustimmung das neue Mitglied.

Ein Anspruch auf die Aufnahme besteht nicht.

Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden; sie ist auch nicht anfechtbar.

b) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Zielsetzungen und die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder sind angehalten, den Tierschutzgedanken im Allgemeinen und das Wohl des Vereins im Besonderen nach Kräften zu fördern.

Für Mitglieder sind diese Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Einen durch vorsätzliches oder grob-fahrlässiges Verschulden dem Verein gegenüber entstandenen Schaden hat ein Mitglied zu ersetzen.

c) Beendigung der Mitgliedschaft

  • durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann jederzeit ausschließlich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen
  • durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder/und dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Vorab ist dem Mitglied eine Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
  • durch Streichung von der Mitgliederliste, bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach vorheriger zweimaliger Mahnung. Die zweite Mahnung muss einen Hinweis auf den möglichen Vereinsausschluss enthalten.
  • durch Ableben des Mitglieds
  • durch Auflösung des Vereins nach § 7 dieser Satzung.
  • Ausschluss ist vom Vorstand zu begründen und dem betroffenen Mitglied und den Projektleitern und deren Vertretern bekanntzugeben.

 

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte im Verein, ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber haben sie jedoch in vollem Umfang nachzukommen.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen für das laufende Geschäftsjahr.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Bestreitung der notwendigen Auslagen von den Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

$ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

Die Organe geben sich ihre Geschäftsordnung selbst.

Darüber hinaus können weitere Ausschüsse durch die Mitgliederversammlung, kommissarisch auch durch den Vorstand, zur Verwirklichung der Zielsetzung und Aufgaben des Vereins bestimmt werden.

a) Der Vorstand

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Er darf nur in Höhe der baren Auslagen, die ihm aus seiner Tätigkeit für den Verein erwachsen sind, entschädigt werden.

Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben außerdem der Hilfe Dritter bedienen.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer und
  • dem Schatzmeister

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Eine Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaber ist zulässig.

Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist möglich. Einen Antrag auf Abwahl können ein Mitglied des Vorstandes oder mindestens acht ordentliche Mitglieder stellen. Über die Abwahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand i.S. des BGB, nämlich den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, und zwar durch jeden allein, vertreten.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.

Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben folgende Angelegenheiten:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

 

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und zu seiner Unterstützung Mitglieder mit besonderen Aufgaben zu betrauen.

Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen gegliederten Haushaltsvoranschlag jeweils für das kommende Geschäftsjahr vor.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder. Den übrigen Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

b) Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und gibt sich eine Versammlungsordnung zur Regelung der Versammlungen.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

In der Mitgliederversammlung genießen alle Mitglieder des Vereins Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht, sowie das Vorschlagrecht für Ämter.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Der Vorstand muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 2 Wochen außerdem einberufen, wenn er durch Ausscheiden von mehr als einem Vorstandsmitglied beschlussunfähig geworden ist.

Sie ist weiterhin unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks, der Gründe und mindestens eines genau bezeichneten Tagesordnungspunktes vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung eingeladen.

Die einzelnen Punkte der vorläufigen Tagesordnung stellt der Vorstand auf.

Die Frist beginnt mit dem Tag, der der Absendung des Einladungsschreibens folgt. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet ist. Die Schriftform bleibt durch elektronische Übermittlung gewahrt.

Anträge zur vorläufigen Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern. Diese Anträge sind stets schon mit der vorläufigen Tagesordnung bekanntzugeben und können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.  

Während einer Versammlung sind mündliche Anträge auf Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung nur zulässig, wenn sie zwingend notwendig sind. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Stimmverhältnis bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung

Bei Abstimmungen und Wahlgängen wird mit einfacher Mehrheit entschieden, für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit, für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern eine 2/3Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die von den Vereinsorganen (§ 5 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie sind beim Vorstand einzusehen.

§ 6 Haftung des Vereins

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§7 Auflösung / Erlöschen des Vereins

Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB) oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahren aufgelöst. Der Verein kann ebenso durch eine Vereinsfusion, ein Verbot durch das Bundesverfassungsgericht oder durch den Wegfall sämtlicher Mitglieder aufgelöst werden.

Anträge auf Auflösung des Vereins müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Sie müssen daher vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

Beschlussfindung und Durchführung regelt die Versammlungsordnung.

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt, bleiben die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren im Amt.

Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den Vorschriften der §§ 47 bis 53 BGB.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Verein „Tierärzte ohne Grenzen e.V.“ , der es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.

Sollte der Begünstigte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins selbst nicht mehr existieren, fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.

§ 8 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung müssen, um behandelt zu werden, den Mitgliedern mit der Einladung zugegangen und in selbiger in vollem Wortlaut als gesonderter Tagesordnungspunkt angekündigt worden sein.

Sie müssen daher vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;  die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus Gründen der Eintragung und Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig sind, können die Vorsitzenden von sich aus vornehmen.

Diese Änderungen werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

Eine Satzungsänderung wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam und darf vorher im Verein nicht angewendet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02. März 2012 beschlossen und tritt zum Zeitpunkt ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des Folgemonats dieser Mitgliederversammlung.

Änderungen
§ 5 Buchstabe (b) Absatz 15 wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 5.9.2012 geändert.